Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.08.2013
S 7316.2.1-3/6 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.08.2013 (S 7316.2.1-3/6 St33) - DRsp Nr. 2013/80609

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.08.2013 - Aktenzeichen S 7316.2.1-3/6 St33

DRsp Nr. 2013/80609

Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG

Diese Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung zu § 15a Abs. 2 UStG vom 10.02.2011 (Az.: S 7316.2.1-3/3 St33). Eine Änderung erfolgte in Punkt 2. (Berichtigungsobjekt) unter „Beispiele aus der Landwirtschaft”.

Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.

Diese Regelung des § 15a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 5 Abs. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004.

1. Anwendung

§ 15a UStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG ist zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Die Regelungen sind nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden (§ Abs. ). Damit scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § Abs. für Wirtschaftsgüter aus, die vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt (vgl. BFH-Urteil vom 12.2.2009, BStBl 2009 II S. 76). Gleiches gilt für vor dem 1.1.2005 bezogene Lieferungen und sonstigen Leistungen für Wirtschaftsgüter, die erst nach dem 31.12.2004 fertig gestellt und verwendet werden.