Zwangsverwalter und Schuldner betreiben dasselbe (einheitliche) Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; eine Aufteilung des Unternehmens des Schuldners findet durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht statt (BFH-Urteil vom 10.04.1997 -
Der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist dort, wo er seine gewerbliche oder berufliche, d. h. seine nachhaltige, entgeltliche Tätigkeit ausführt, indem er seine Leistungen anbietet, Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Im Regelfall ist das der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), selbst wenn der Unternehmer dort keine Betriebsstätte hat (BFH-Urteil vom 11.07.1960 -
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