Jede Hochschule in Bayern ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Universitäten nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG und § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig.
Der Begriff „Betrieb gewerblicher Art” wird sowohl für Zwecke der Körperschaftsteuer als auch für Zwecke der Umsatzsteuer von § 4 KStG definiert. Unter die Begriffsdefinition fallen alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Hiervon abzugrenzen ist der Bereich der hoheitlichen Tätigkeit (Forschung und Lehre) sowie die nicht steuerbare Vermögensverwaltung.