Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Katar wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend ab 1. Januar 2001 vereinbart.
Dem katarischen Wunsch nach einer Gegenseitigkeitsvereinbarung hat die deutsche Seite unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:
Aufgrund des § 49 (4) Einkommensteuergesetz und des §
Die vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen eines Luftfahrtunternehmens an einem Pool, einer Betriebsgesellschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Der Begriff „Person” bedeutet natürliche Personen und juristische Personen.
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