Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.01.2008
EZ 1160 - 3 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.01.2008 (EZ 1160 - 3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92294

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.01.2008 - Aktenzeichen EZ 1160 - 3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92294

Keine Eigenheimzulage für nach dem 31.12.2005 erworbene/hergestellte Folgeobjekte

Die Eigenheimzulage wurde zum 1.1.2006 (Bauantrag/Kaufvertrag nach dem 31.12.2005) abgeschafft. Eine Förderung kommt nur mehr für solche Objekte in Betracht, bei denen im Herstellungsfall der Baubeginn (in der Regel der Antrag auf Baugenehmigung) bzw. im Erwerbsfall das obligatorische Rechtsgeschäft (in der Regel der notarielle Kaufvertrag) vor dem 1.1.2006 erfolgte. Dies gilt auch für Folgeobjekte gem. § 7 EigZulG.

Das Folgeobjekt i.S.d. § 7 EigZulG ist ein eigenständiges Objekt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage sind daher für das Folgeobjekt eigenständig zu prüfen (vgl. Rz. 43 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl 2005 I S. 305, 312). Demnach ist die Anwendung der Folgeobjektregelung für Wohnungen, bei denen der Bauantrag oder Kaufvertrag nach dem 31.12.2005 datiert, ausgeschlossen.

Beispiel:

A erwirbt in 2004 eine ETW in X-Stadt. Aus beruflichen Gründen zieht er in 2006 nach Z-Stadt um. Seine bisherige Wohnung veräußert er in 2006 und erwirbt 2007 eine ETW in Z-Stadt.