In Zusammenhang mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. 5.2004, BGBl 2004 I S.
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach §
Kosten sind
die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
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