Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Grundbuchamt - vom 8. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags des Beteiligten zu 2 vom 20. September 2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 genannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
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