BGH - Urteil vom 10.03.2021
IV ZR 353/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 2588
NJW-RR 2021, 541
VersR 2021, 564
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 387/17
OLG Köln, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 131/18

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich Wirksamkeit; Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienanpassung; Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen IV ZR 353/19

DRsp Nr. 2021/4832

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich Wirksamkeit; Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienanpassung; Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge

1. Im Hinblick auf die Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG ist es erforderlich, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dem ist nicht genügt, soweit - wie hier - die "Informationen zur Beitragsanpassung" in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschreiben, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen und der Versicherungsnehmer daraus nicht den Schluss ziehenmuss, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind.