OLG Celle - Beschluss vom 07.06.2021
6 W 81/21
Normen:
FamFG § 352e Abs. 1 S. 1; BGB § 2216 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 607/20

Beschwerde in einem ErbscheinserteilungsverfahrenFeststellung der Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins (vorliegend verneint)Anordnung einer DauertestamentsvollstreckungGrundsätze für eine ergänzende Testamentsauslegung

OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 6 W 81/21

DRsp Nr. 2022/2754

Beschwerde in einem Erbscheinserteilungsverfahren Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins (vorliegend verneint) Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung Grundsätze für eine ergänzende Testamentsauslegung

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte und haben dem Beteiligten zu 4 die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Beschwerdewert: 29.155,56 €.

Normenkette:

FamFG § 352e Abs. 1 S. 1; BGB § 2216 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

I.

Es sind nicht die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, den von der Beteiligten zu 1 am 16. November 2020 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 4/10 und die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 3/10 ausweist.

Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 nicht als Miterbin zu 4/10 eingesetzt.

1. Die Erbfolge richtet sich nach folgendem Sachverhalt:

Der 1931 geborene und 2020 verstorbene Erblasser war seit 1955 mit der 1934 geborenen und 2019 vorverstorbenen R. K. verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen:

1. die 1956 geborene Beteiligte zu 1,

2. die 1958 geborene Beteiligte zu 2 und

3. die 1962 geborene Beteiligte zu 3.