BGH - Beschluss vom 02.12.2020
XII ZB 456/17
Normen:
FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 275; FamFG § 276;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 76
FamRB 2021, 382
FamRZ 2021, 457
FuR 2021, 151
MDR 2021, 441
NJW 2021, 2890
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 306 XVII 627/13
LG Landshut, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 1674/17

Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Wiedereinsetzungsgrund aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen XII ZB 456/17

DRsp Nr. 2021/728

Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Wiedereinsetzungsgrund aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen

a) Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten - ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.b) Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2020 - XII ZB 78/20 - FamRZ 2020, 1667).c) Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.