FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.07.2021
3 K 5/21
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 662

Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung als Stiftung bürgerlichen Rechts zum maßgeblichen entferntest Berechtigten; Berechnung der festzusetzenden Schenkungsteuer

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 3 K 5/21

DRsp Nr. 2021/12856

Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung als Stiftung bürgerlichen Rechts zum maßgeblichen "entferntest Berechtigten"; Berechnung der festzusetzenden Schenkungsteuer

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zum danach maßgeblichen "entferntest Berechtigten" für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung.

Die Klägerin (A) errichtete zusammen mit ihrem Ehemann (B) eine Familienstiftung als Stiftung bürgerlichen Rechts unter dem Namen "U Familienstiftung", die später von der zuständigen Stiftungsaufsicht genehmigt worden ist. Die Stifter verpflichteten sich im Stiftungsgeschäft, die Stiftung mit folgendem Vermögen auszustatten:

"1. Erbbaurecht am Grundstück in X (Amtsgericht X), ...str. 00, bebaut mit einem Mehrfamilienhaus und eingetragen im Erbbau-​Grundbuch von X Blatt 0000 mit einem Wert am 30.04.2019 von Euro 300.000,00.

2. Barbetrag von A in Höhe von Euro 150.000,00 (in Worten Einhundertfünfzigtausend Euro)."

Sie gaben den Stiftungszweck wie folgt an:

"- Die angemessene Versorgung der beiden Stifter A und B.

- Die angemessene finanzielle Unterstützung der Tochter C, geb. am ...