Beginnt die Steuerbefreiung einer Körperschaft auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sind die WG, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KStG). Nach Abschn. 47 Abs. 12 KStR 1995 kommt eine Buchwertfortführung nicht in Betracht, wenn eine Körperschaft i. S. des § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG einen bisher stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Aufgabe oder Verpachtung des Betriebs beendet. Die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist nach § 16 EStG zu beurteilen und führt zur Realisierung der stillen Reserven.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des Abschn. 47 Abs. 12 KStR 1995 von folgender Auffassung auszugehen: