BMF - Schreiben vom 01.12.2000
IV A 6 - S 2242 - 16/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1556

BMF - Schreiben vom 01.12.2000 (IV A 6 - S 2242 - 16/00) - DRsp Nr. 2008/81325

BMF, Schreiben vom 01.12.2000 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2242 - 16/00

DRsp Nr. 2008/81325

§ 16 EStG Einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der, Länder nimmt das BMF zur Frage, ob und inwieweit die Veränderung von Wirtschaftsgebäuden im Rahmen einer Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betreibsaufgabe führt, wie folgt Stellung:

Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken berühren das Fortbestehen eines im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nur) dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich, da auch die Veräußerung oder Entnahme von einzelnen Flächen des Grund und Bodens - als wesentliche Betriebsgrundlage - unerheblich ist, sofern überhaupt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt werden kann. Für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist damit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig kein Raum mehr.