Zur Frage der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von zum Anlagevermögen gehörenden Nutzungsrechten an Gebäuden wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: Zu den Nutzungsrechten an Gebäuden, die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten geschaffen worden und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie materielle Wirtschaftsgüter mit den Herstellungskosten zu aktivieren sind, gehört neben einem von einem Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer eines Gebäudes im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschaffenen Nutzungsrecht (Abschnitt 14 Abs. 1 Satz 6 |
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