Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) kommen Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz nur in Betracht, wenn sie der Steuerpflichtige nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Fördergebietsgesetz). Die Vorschrift ist vergleichbar mit den Übergangsregelungen bei der Aufhebung des Investitionszulagengesetzes und der Einschränkung des § 19 BerlinFG durch das Steuerreformgesetz 1990. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FördG entsprechend den Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a des BdF-Schreibens vom 6. März 1989 (BStBl 1989 I S. 103) verfahren wird.