Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
In der Regelung zu § 26 werden die bisherigen Nummern 4 und 5 durch folgende neue Nummer 4 ersetzt:
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4. | Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren siehe zu § 367 Nr. 1 und BMF-Schreiben vom 10.10.1995 - IV A 5 - S 0600 17/95 - (BStBl 1995 I S. 664, AO -Kartei vor § 347 Karte 2). |
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Der Regelung in Nummer 6 zu § 30 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt auch für Mitteilungen aufgrund des erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwendenden § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 2 EStG; unberührt bleibt die Befugnis zur Mitteilung von Korruptionsdelikten nach § 30 Abs. 4 Nr. 5.”
Die Regelung in Nummer 1 zu § 37 wird wie folgt gefaßt:
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