Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art folgendes:
Als Betrieb gewerblicher Art gilt nach §
Mit Urteil vom 25. Oktober 1989 (BStBl 1990 II S. 868) hat der BFH dagegen entschieden, daß in den Fällen der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art darauf abzustellen ist, ob die Einrichtung beim Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen ist, kommt es danach nicht auf die Pachteinnahmen, sondern insbesondere auf den Jahresumsatz des Pächters an.
Das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 (a. a. O.) ist grundsätzlich auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
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