Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diesem Beschluß des Großen Senats zu folgen und insoweit nicht mehr nach den Tzn. 2.3.1 (erster Beispielsfall), 4, 5.4 (Satz 2) und 7.2 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1988 (BStBl 1989 I S. 2) zu verfahren. Der Beschluß ist auch für Rechtsbehelfsverfahren anzuwenden, die andere Steuerarten (z.B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer) betreffen.
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