Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz vor der 2./3. Lesung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 durch den Deutschen Bundestag am 28. November 2008 hat sich ein Korrekturbedarf bei der zeitlichen Anwendungsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG gezeigt. Die erforderliche Korrektur konnte in der letztlich beschlossenen Gesetzesfassung (BR-Drs. 896/08) nicht mehr berücksichtigt werden
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Rahmen der Abgeltungsteuer soll nach § 8 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 grundsätzlich nur für solche Investmentanteile gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Bei Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, soll im Grundsatz die Abgeltungsteuer noch nicht gelten. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung lediglich im Rahmen des bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgewinne). Dieser durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits normierte Wille des Gesetzgebers ist bei der Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG im JStG 2009 nicht hinreichend klar umgesetzt worden.
Die beschlossene Gesetzesfassung lautet: