Rückzahlungen verdeckter Gewinnausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft werden im allgemeinen nur von beherrschenden Gesellschaften geleistet. Zur körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Behandlung dieser Fälle nehme ich nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: 1. Die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch den Gesellschafter, an den verdeckt ausgeschüttet worden war, stellt steuerrechtlich eine Einlage in die Kapitalgesellschaft dar. Entscheidend hierfür ist, daß die Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung wie diese selbst ihre Ursache in dem Gesellschaftsverhältnis hat. Die steuerlichen Rechtsfolgen hängen demgemäß nicht davon ab, ob die Rückzahlung auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§ |
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