Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt V. des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der
die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der
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