BMF - Schreiben vom 08.05.2014
IV C 3 - S 2497/10/10002: 001
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 810

BMF - Schreiben vom 08.05.2014 (IV C 3 - S 2497/10/10002: 001) - DRsp Nr. 2014/80420

BMF, Schreiben vom 08.05.2014 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2497/10/10002: 001

DRsp Nr. 2014/80420

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.