Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. §
In den vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes dargestellten Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o.ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.
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