Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
- aus Ausschüttungen oder aus einer Kapitalherabsetzung stammen, für die Eigenkapital im Sinne des §
- auf Grund einer Kapitalherabsetzung anfallen und die Kapitalrückzahlung aus dem übrigen Eigenkapital im Sinne des §
Gehören die Anteile an der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zu einem Betriebsvermögen, sind die gesamten Bezüge in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen. Zu der Frage, welche Auswirkungen sich in diesen Fällen bei der Einkommensbesteuerung des Empfängers ergeben, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Setzt die Körperschaft ihr Nennkapital zum Zweck der Kapitalrückzahlung herab (§
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