Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschüttung, für die zunächst mit KSt belastete Teilbeträge als verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr aus (z. B. nach einem Verlustrücktrag oder nach einer steuerlichen Außenprüfung), ist die Gewinnausschüttung gem. §
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder treten die Rechtsfolgen des §
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