Das Investitionszulagengesetz 1993 ist durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1390; BStBl I S. 438, 578) geändert worden. Insbesondere sind eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für bestimmte Investitionen des Groß- oder Einzelhandels eingeführt (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 4 InvZulG) sowie die Investitionszulage von 5 v. H. (Grundzulage) für das verarbeitende Gewerbe (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG) und die auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und das Handwerk verlängert worden (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 InvZulG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. a. Schreiben gilt hierzu folgendes:
I. Erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels
1. Arbeitnehmerzahl