BMF - Schreiben vom 12.09.2013
IV D 3 - S 7117 e/13/10001

BMF - Schreiben vom 12.09.2013 (IV D 3 - S 7117 e/13/10001) - DRsp Nr. 2013/80613

BMF, Schreiben vom 12.09.2013 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7117 e/13/10001

DRsp Nr. 2013/80613

Umsatzsteuer; Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer

Durch Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 ( BGBl. 2013 I S. 1809) wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Artikel 56 Abs. 2 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11) angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Insbesondere Abschnitt 3a.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ist entsprechend anzupassen.