Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Bekanntgabeerlaß (BMF-Schreiben vom 8. April 1991, BStBl 1991 I S. 398), der zuletzt mit BMF-Schreiben vom 23. März 1995 (BStBl 1995 I S. 234) geändert worden ist, mit Wirkung ab 1. Januar 1996 wie folgt geändert:
Textziffer 1.7.5 wird wie folgt gefaßt:
„Wegen der Zustellung an Bevollmächtigte Hinweis auf Tz. 3.3.”
In Textziffer 1.7.6 werden in Satz 2 die Worte „oder Vollmachten für den Lohnsteuer-Jahresausgleich” gestrichen.
Textziffer 1.8 wird wie folgt gefaßt:
”
1.8.
Form der Bekanntgabe
Schriftliche Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, sind grundsätzlich durch die Post zu übermitteln, sofern der Empfänger im Geltungsbereich der AO wohnt oder soweit der ausländische Staat mit der Postübermittlung einverstanden ist (vgl.
”
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