BMF - Schreiben vom 14.11.2000
IV D 3 - S 1301 Fra - 6/00

BMF - Schreiben vom 14.11.2000 (IV D 3 - S 1301 Fra - 6/00) - DRsp Nr. 2008/80846

BMF, Schreiben vom 14.11.2000 - Aktenzeichen IV D 3 - S 1301 Fra - 6/00

DRsp Nr. 2008/80846

DBA Frankreich Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) für aus Frankreich stammende Dividenden bei den deutschen Steuerfestsetzungen sowie Fiskalausgleich

Aufgrund der Änderungen des französischen Rechts bei der Gewährung der in- und ausländischen Aktionäre französischer Kapitalgesellschaften gewährten Steuergutschrift weist das BMF auf Folgendes hin:

Bis einschließlich 1997 wurde die französische Steuergutschrift den in Deutschland ansässigen Aktionären einheitlich in Höhe von 50 v.H. der gezahlten Bruttodividende gewährt. Bei einer Kapitalgesellschaft als Dividendenempfängerin wurde (und wird) die Steuergutschrift nach Artikel 9 Abs. 4 DBA/Frankreich nicht gewährt, wenn sie zu mindestens 10 v.H. an der ausschüttenden französischen Gesellschaft beteiligt ist, da Schachteldividenden gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a DBA/Frankreich in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.

Nach den in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Änderungen im französischen Körperschaftsteuerrecht gelten für juristische Personen als Dividendenempfänger folgende Regelungen: Für Ausschüttungen im Kalenderjahr 1998 beträgt die Steuergutschrift 45 v.H. und für Ausschüttungen ab dem Kalenderjahr 1999 beträgt sie 40 v.H. der ausgeschütteten Dividende.