Der Abzug von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften i. S. von §
1. Zuwendungen an unmittelbar spendenempfangsberechtigte steuerbegünstigte Körperschaften i. S. des §
Spendenbestätigungen, in denen das angegebene Datum des Steuerbescheids (in der Regel Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid) länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurückliegt, können grundsätzlich nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Spendenabzug anerkannt werden.
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