Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
In Nummer 2 der Regelung zu § 27 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
In der Regelung zu § 31 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit” durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit” und das Wort „Arbeitsämter” durch die Wörter „Agenturen für Arbeit” ersetzt.
In den Nummern 2.1 und 2.4 der Regelung zu § 93 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen” durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern” ersetzt.
In Nummer 3 der Regelung zu § 127 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
„Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist (BFH-Urteil vom 19.11.2003 -
Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 - Einkommensteuer - wird wie folgt geändert:
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