Zinsen nach § 233 a AO werden höchstens für die Dauer des Zinsverlaufs (vgl. § 233 a Abs. 2 AO) berechnet. Der Zinsverlauf beginnt für die Gewerbesteuer mit Ablauf von fünfzehn Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam geworden ist, spätestens aber vier Jahre nach seinem Beginn.
Die Sonderregelung zur Zinsberechnung bei Erstattungszinsen nach § 233 a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 4 AO hat lediglich zur Folge, daß die konkrete Zinsberechnung - ganz oder teilweise - erst ab einem späteren Zeitpunkt, dem Tag der Zahlung, beginnt. Zur Vermeidung von Verwechslungen wurde der für die Berechnung von Ertragszinsen maßgebliche Zeitraum in Nummer 31 des
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