Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt 2011 I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem 1. Juli 2013 wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 1. Juli 2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.