BMF - Schreiben vom 18.03.2002
IV B 5 - S 6592 - 1/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 349

BMF - Schreiben vom 18.03.2002 (IV B 5 - S 6592 - 1/02) - DRsp Nr. 2008/87570

BMF, Schreiben vom 18.03.2002 - Aktenzeichen IV B 5 - S 6592 - 1/02

DRsp Nr. 2008/87570

Vordruckmuster für die Anmeldung der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Beginnend mit Anmeldungszeitraum Juli 2002 ist die Versicherungsteuer (§ 8 VersStG) und die Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerschStG) nach den in den Anlagen als Muster enthaltenen Vordrucken anzumelden.

Hinweise

  • Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine inländische Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

    • im Inland nicht steuerbare Versicherungsentgelte (inkl. Eigenversicherungen)

    • nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o.A.)

    • steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG ohne in Rückdeckung genommenes Geschäft

    • steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 VersStG) die Steuer entrichten

    • steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 8 Abs. 3 VersStG) die Steuer entrichten

    • die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG.

  • Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:

    • die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits entrichtete Steuer (§ 5 VersStG)

    • Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 VersStG (bitte näher erläutern).