Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Beginnend mit Anmeldungszeitraum Juli 2002 ist die Versicherungsteuer (§
Hinweise
Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine inländische Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:
im Inland nicht steuerbare Versicherungsentgelte (inkl. Eigenversicherungen)
nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. §
steuerfreie Versicherungsentgelte gem. §
steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§
steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§
die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. §
Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:
die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits entrichtete Steuer (§
Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. §
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