BMF - Schreiben vom 18.07.2000
IV C 2 - S 2241 - 56/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1198

BMF - Schreiben vom 18.07.2000 (IV C 2 - S 2241 - 56/00) - DRsp Nr. 2008/81319

BMF, Schreiben vom 18.07.2000 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2241 - 56/00

DRsp Nr. 2008/81319

§ 15 EStG Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit Urteil vom 27. September 1999 (a.a.O.) hat der BGH entschieden, dass für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z.B. „GbR mbH”) oder einen anderen Hinweis beschränkt werden kann, der den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlicht. Nach Auffassung des BGH ist für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine individuell getroffene Abrede der GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag erforderlich.

In steuerlicher Hinsicht hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen Auswirkung

  • auf die Beurteilung der so genannten gewerblichen Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.