Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 5. Februar 2018 (BStBl 2018 I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl 2018 I S. 815) und vom 21. Mai 2019 (BStBl 2019 I S. 473) mit sofortiger Wirkung um die nachfolgende neue Textziffer 1.3.5 ergänzt:
„1.3.5 Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen
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