BMF - Schreiben vom 18.09.2020
IV C 7 - S 2230/19/10003 :007

BMF - Schreiben vom 18.09.2020 (IV C 7 - S 2230/19/10003 :007) - DRsp Nr. 2020/80341

BMF, Schreiben vom 18.09.2020 - Aktenzeichen IV C 7 - S 2230/19/10003 :007

DRsp Nr. 2020/80341

Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

I. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume

1. Inkrafttreten

Die Europäische Kommission hat am 30. Januar 2020 durch Beschluss festgestellt, dass es sich bei § 32c EStG in der o. g. Fassung um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Die steuerabschnittsübergreifende Tarifermäßigung ist daher nach Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) am 30. Januar 2020 in Kraft getreten (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. März 2020, BGBl 2020 I S. 597). Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.