Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 20. August 1997 -
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Eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsschranken käme nur in Betracht, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dem Steuerpflichtigen verbliebe ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich.
Die Frage, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug von der Bemessungsgrundlage von Verfassungs wegen zuzulassen sind, betrifft den Regelungsbereich, der vom Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfaßt wird. Die Frist für die gebotene Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht als in den Jahren 1985 und 1989 noch nicht abgelaufen angesehen.
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