BMF - Schreiben vom 20.05.2009
V B 5 - S 2411/07/10021

BMF - Schreiben vom 20.05.2009 (V B 5 - S 2411/07/10021) - DRsp Nr. 2009/80345

BMF, Schreiben vom 20.05.2009 - Aktenzeichen V B 5 - S 2411/07/10021

DRsp Nr. 2009/80345

Entlastung von Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach dem Kontrollmeldeverfahren - Erstreckung auf Kapitalerträge gemäß § 50d Abs. 6 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge (§ 50d Abs. 6 EStG) das Folgende:

I. Kontrollmeldeverfahren

Nach § 50d Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 EStG kann das Bundeszentralamt für Steuern, soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, auf Antrag den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG ermächtigen, in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren) anzuwenden. Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner von sich aus bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht, den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem gemäß dem DBA höchstens zulässigen Satz vor. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schuldner für jeden Gläubiger dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für ihn zuständigen Finanzamt jeweils eine „Jahreskontrollmeldung” zu übersenden.

II. Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens