(1) Durch die Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG zum 1. Januar 2009 werden - neben einer Fortführung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG a. F. für die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtungen - die in § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG a. F. genannten Einrichtungen in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG unter Verzicht auf eine ausdrückliche Benennung einzelner Einrichtungen aufgenommen sowie in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG die Kriterien für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter für Einrichtungen, deren Leistungen nicht schon nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis j UStG befreit sind, vereinheitlicht.
(2) Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Neuregelung ist Artikel
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