Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen Folgendes:
Nummer 2 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 28. April 1995 (BStBl 1995 I S. 273) wird im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 (BStBl 2003 II S. 373) aufgehoben. Soweit ein Arbeitgeber Darlehen zinsgünstig an Mitarbeiter vergibt, kann § 8 Abs. 3 EStG nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.
Nummer 2 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 28. April 1995 ist letztmals auf Zinsvorteile anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen.
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