Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der
für ein Mittag- oder Abendessen 4,30 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 3,70 DM;
für ein Frühstück 2,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,10 DM.
Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6
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