zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 ( BGBl. 2013 I S. 4318) - AIFM-StAnpG - wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG - Behandlung von Anteilklassen
Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen - für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind - für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermögensmassen verbriefen würden.
Antwort:
Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.
2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG - Anlagebestimmungen
2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG
Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 bei Investmentfonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.