Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der
Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab 1. Januar 1992 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6
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