Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des §
Erfasst werden nur solche Gesellschafterfremdfinanzierungen, bei denen das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft (Kapitalbeteiligung) aufgenommen wurde (§
der Veräußerer (unmittelbar oder mittelbar) eine Kapitalgesellschaft ist
oder
der Anteilserwerb beim Erwerber zu einer Verbesserung seines Safe-havens nach §
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