Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung. wenn der Empfänger diese Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 Buchst. c der Anlage 7 der |
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