BMF - Schreiben vom 24.03.2014
IV A 2 - O 2000/13/10002

BMF - Schreiben vom 24.03.2014 (IV A 2 - O 2000/13/10002) - DRsp Nr. 2014/80297

BMF, Schreiben vom 24.03.2014 - Aktenzeichen IV A 2 - O 2000/13/10002

DRsp Nr. 2014/80297

Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 21. März 2014 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2012 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2013 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.