Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. April 1996 (BStBl 1996 II S. 608) die Auffassung vertreten, ein Klageverfahren in Sachen Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 EStG sei nicht allein deswegen in der Hauptsache erledigt, weil die reguläre Festsetzungsfrist für den Erlaß von Steuernachforderungsbescheiden oder Haftungsbescheiden abgelaufen ist. Er begründet seine Auffassung damit, daß die Festsetzungsfrist für die Nachforderung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bis zu 13 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Steueranspruch entstanden ist, dauern könne Da der Vergütungsschuldner nach §
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