Für die versicherungsteuerliche Behandlung sog. Sportinvaliditätsversicherungen gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Versicherungen, durch die Ansprüche auf Leistungen im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet werden, sind nach §
Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift ist die versicherungsteuerliche Gleichstellung der privaten mit der gesetzlichen Vorsorge.
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