Mit Urteil vom 8. September 2011,
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 13.6. folgende Angabe eingefügt:
„13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises”
Nach Abschnitt 13.6. wird folgender neuer Abschnitt 13.7. angefügt:
„13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
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